Auf der Grundlage von § 248 Abs 8 letzter Satz VAG 2016, wonach die FMA mit VO nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der meldepflichtigen Informationen gem § 248 Abs 8 VAG 2016 zu erlassen hat und festsetzen kann, dass ihr bestimmte Informationen in kürzeren Abständen als jährlich zu melden sind, hat die FMA zuletzt die Versicherungsunternehmen-Meldeverordnung 20201 (VU-MV 2020) novelliert.2 Die Novelle verfolgt neben redaktionellen Anpassungen das Ziel, durch die zusätzlichen Meldepositionen Anlage 1, 4. Abschnitt Meldepositionen N.03.01_R0350_C0010 ff, sowie Anlage 2, 4. Abschnitt Meldepositionen N.03.01_R0350_C0010 ff, die Validierung aller Meldepositionen zum Deckungsstock sicherzustellen.
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