Knapp vor dem Jahreswechsel 2018/2019 ergingen im Bereich des Pensionskassenwesens - vor dem Hintergrund der umfassenden Novellierung des PKG aufgrund von BGBl I 2018/81 - zwei Verordnungsnovellen und wurden darüber hinaus zwei Verordnungen der FMA gänzlich neu kodifiziert:
Auf der Grundlage des § 36 Abs 3 PKG wird der binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen (Quartalsultimos) zu erstattende Quartalsausweis von Pensionskassen einer Neuordnung unterzogen, wobei die geänderten Bestimmungen im Wesentlichen bereits mit 1. 1. 2019 in Kraft getreten sind und erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. 3. 2019 anzuwenden sind.
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