Knapp vor dem Jahreswechsel 2020/2021 wurden, wie schon in den vergangenen Jahren, wieder Novellen zu einigen Verordnungen der FMA im BGBl veröffentlicht:
Auf der Grundlage des § 21b Abs 1 BWG novellierte die FMA die CRR-Begleitverordnung (CRR-BV),1 mit der die FMA auf Basis dieser einfachgesetzlichen Grundlage ihre unionsrechtlich eingeräumten Behördenwahlrechte (insb aufgrund der CRR) ausübt. Mit der gegenständlichen Änderung wird zum wiederholten Male2 die Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem § 21a BWG um ein weiteres Jahr verlängert. Dies erfolgt, indem in § 21a CRR-BV über die "Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2021 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen" die Jahreszahlen angepasst werden. Die generelle Vorabgenehmigung stellt eine Verfahrenserleichterung für all jene Institute dar, bei denen aufgrund der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gem § 21a Abs 1 Z 2 CCR-BV keine Bedenken hinsichtlich der aktuellen und der künftigen Solvabilitätslage durch die Rückzahlung des Geschäftsguthabens bestehen. Für jene Institute, die die Voraussetzung gem § 21a Abs 1 Z 2 lit d CRR-BV nicht erfüllen, besteht allerdings die Möglichkeit, eine Vorabgenehmigung iSd Art 77 f CRR zu beantragen. Dabei erfolgt eine Einzelfallwürdigung der FMA, die eine Vorabgenehmigung trotz Unterschreitens der Säule-2-Anforderungen bei Vorliegen hinreichender sachlicher Gründe erteilen kann.
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