Judikatur im Fokus

Nur ein einziger aufsichtlicher Konsolidierungskreis?

Thomas Stern

Anmerkungen zu VwGH 14. 12. 2023, Ra 2021/02/0068

Nach vielen Jahren liegt eine hg E zur Einbeziehung gemeinnütziger Bauvereinigungen in den Säule I-Konsolidierungskreis vor. Der VwGH beantwortet im gleichen Zuge auch allgemeine Fragen zum rätselhaften Art 2 Abs 6 CRD.1

Im Jahr 2014 beantragte ein konsolidierungspflichtiges Kreditinstitut (KI) (Art 11 CRR) bei der FMA eine Bewilligung für die Ausnahme zweier Tochterunternehmen aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis. Durch die Ausklammerung von Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis können sich die zur Konsolidierung verpflichteten Unternehmen (übergeordnetes Kreditinstitut oder zugelassene Mutterfinanzholdinggesellschaft) eine "Durchschau" durch die ausgenommene Entität, zB zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva des Tochterunternehmens, und die damit verbundenen Aufwendungen (zB maßgeschneidertes IT-System) teilweise ersparen. Allerdings ist das exkludierte Unternehmen für die Bankengruppe im Regelfall sodann als Beteiligungsrisiko mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2024/48

26.03.2024
Heft 3/2024
Autor/in
Thomas Stern

PD Dr. Thomas Stern, MBA LL.M. corp. restruc. leitet die Abteilung für Bankenabwicklung in der FMA Liechtenstein. Privatdozent an der Universität Liechtenstein, Lehrbeauftragter an der Paris Lodron Universität Salzburg und Mitglied diverser europäischer Regulierungsgremien.