Nach Ansicht des OGH (19 Ob 2/24v) ist § 1b Abs 1 RAO auch nach der Novellierung durch das BRÄG 2020 (BGBl I 2020/19) dahin auszulegen, dass die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zwingend den Namen zumindest eines (uU bereits emeritierten) Rechtsanwalts enthalten muss. Durch eine (Namens-)Kurzbezeichnung im Firmenwortlaut könne dieser Namensbestandteil nicht ersetzt werden. Im Ausgangsfall hatte der Ausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Genehmigung des Firmenwortlauts "TWP Rechtsanwälte GmbH" abgelehnt. Der dagegen gerichteten Berufung gab der OGH nicht Folge.
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