Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf seine Erben übergehen und welche sonstigen Begleitregelungen die Verwaltungsvorschriften für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge vorsehen.1
Wie ist es um das rechtliche Schicksal von Rechten und Pflichten bestellt, die nicht in der Privatrechtsordnung, sondern im öffentlichen Recht wurzeln, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete verstirbt? Welche Vorsorge treffen die Verwaltungsvorschriften für diesen Fall? Unter welchen Voraussetzungen gehen öffentliche Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über?
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