In der Rs 4 R 64/24x gelangte das LGZ Graz zum Schluss, dass die offenkundige Zahlungsunfähigkeit iSd § 49a EO mangels besonderer Definition wie nach § 66 IO und der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur zu beurteilen ist. Der Verpflichtete sei daher jedenfalls dann offenkundig zahlungsunfähig, wenn er mangels parater oder in angemessener Frist beschaffbarer Mittel mehr als 5 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. Die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 517 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO bei einem 2.700 € nicht übersteigenden Streitgegenstand seien für die Anfechtung des Beschlusses, mit dem die offenkundige Zahlungsunfähigkeit ausgesprochen wird, nicht relevant, weil wegen der Rechtsfolge der Innehaltung des Exekutionsverfahrens ein davon gem § 65 Abs 2 EO ausgenommener Beschluss über die Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution vorliege.
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