Am 9. 12. 2019 erfolgte im ABl die Kundmachung der VO (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 11. 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-VO).1 Die VO ergeht vor dem Hintergrund, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu verringern, nämlich den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dementsprechend sollen gegenüber Endanlegern Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele und über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen und im Beratungsprozess offengelegt werden; diese seien nach Ansicht des Verordnungsgebers bislang unzureichend entwickelt, indem sie noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen (ErwGr 5).
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