Fraus non omnia corrumpit
Die aktuelle Entscheidung 7 Ob 49/22i1 verneint die Haftung der bekl Versicherungs-AG (im Folgenden "das VU") für den jahrzehntelangen (schweren) Kundenbetrug eines ihrer Kundenbetreuer, der als Außendienstmitarbeiter und später als vermittelnder Versicherungsagent - also ohne Abschlussvollmacht2 - für diese tätig gewesen war.
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Dr. Andreas Baumgartner, LL.M. (Harvard) forscht und lehrt als Universitätsassistent Post Doc an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien (Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht).
Publikationen (Auswahl):
Baumgartner/U. Torggler, Kommentar zu §§ 1002–1034 ABGB (Auftrag und Vollmacht), in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 (2019); Baumgartner/Mollnhuber/U. Torggler, Kommentar zu §§ 34–44 GmbHG, in U. Torggler (Hrsg), GmbHG (2014); Baumgartner, Die (Dritt-)Haftung von Ratingagenturen und anderen Informationsexperten – zugleich ein Beitrag zur Auslegung der § 275 UGB, § 11 KMG, §§ 1300, 1330 ABGB, Art 35a EU-RatingVO (2016); zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften und Sammelwerken, wie etwa auch Baumgartner, Nichtige GmbH-Gesellschafterbeschlüsse, JBl 2022, 156 (Teil 1), 226 (Teil 2).