Wenn der Abschluss eines entgeltlichen Fernabsatzvertrags durch einen Verbraucher elektronisch mittels Betätigens einer Schaltfläche erfolgen soll, setzt die Bindung des Verbrauchers an den Vertrag gem Art 8 Abs 2 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU voraus, dass diese Schaltfläche mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisenden Formulierung gekennzeichnet ist ("Button-Lösung"; siehe auch § 8 Abs 2 FAGG). In der Vorabentscheidung C-400/22, Conny, hat der EuGH klargestellt, dass diese Regelung auch dann greift, wenn die Zahlungspflicht des Verbrauchers vom späteren Eintritt von Bedingungen abhängt. Im deutschen Ausgangsfall begehrt eine Online-Plattform, die Ansprüche von Mietern gegen ein Erfolgshonorar geltend macht, als Zessionarin von einem Vermieter die Rückzahlung zu viel geleisteter Mieten. Der Vermieter wendete fehlende Aktivlegitimation ein. Der Abtretungsvertrag mit dem Mieter als Verbraucher sei unwirksam, weil der Beauftragungsprozess auf der Online-Plattform nicht der "Button-Lösung" entspreche. Nach Ansicht des EuGH müssen die Vorgaben des Art 8 Abs 2 Verbraucherrechte-RL auch dann eingehalten werden, wenn die Zahlungspflicht des Verbrauchers als Erfolgshonorar gestaltet ist bzw von anderen Bedingungen abhängt. Ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass sich ein Dritter, gegen den ein Zessionar Ansprüche eines Verbrauchers geltend macht, nach nationalem Recht auf die Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags wegen Verstoßes gegen Verbraucherschutzregelungen berufen kann, wurde nicht geklärt. Allerdings wies der EuGH darauf hin, dass der Verstoß gegen Art 8 Abs 2 Verbraucherrechte-RL den Verbraucher nicht daran hindert, sich nachträglich an den Vertrag zu binden.
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