Mit Verordnung BGBl II 2020/414 vom 29. 9. 2020 hat die FMA nach vorheriger Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf der Grundlage von § 6 Abs 4 FM-GwG knapp vor deren Auslaufen die vorübergehenden Erleichterungen in der Online-Identifizierung bis 30. 6. 2021 verlängert. Zu diesem Zweck wurde lediglich die Geltungsbestimmung in § 9 Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV) modifiziert:
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