In den vergangenen Jahren hat die EU-Gesetzgebung verstärkt Vorgaben für die Ausgestaltung des nationalen Sanktionensystems gemacht. Das nationale Verwaltungsstrafgesetz ist mit diesen Veränderungen nicht mehr kompatibel. Dies bietet Gelegenheit, über mögliche Änderungen des nationalen Verwaltungsstrafregimes nachzudenken.
In sekundären Unionsrechtsrechtsakten finden sich nicht nur gängige "Allgemein-Klauseln" dergestalt, dass die Mitgliedstaaten abschreckende und wirksame Sanktionstatbestände zu erlassen haben, um die Einhaltung des Unionsrechts (Richtlinien und Verordnungen) und der nationalen Begleit- oder Umsetzungsbestimmungen zu gewährleisten.2
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