Anmerkung zu EuGH C-280/24, Malicník
In Fortsetzung von ZFR 2025/64, 157,2 analysiert der Beitrag die jüngsten E des EuGH zu Zusatzentgelten in Kreditverträgen. Im Ergebnis zeigt sich, dass der EuGH qualitativ prüft, ob ein Zusatzentgelt eine Leistung vergilt, die ihrer Art nach "in einem vernünftigen Zusammenhang" mit der Vertragsart steht, und quantitativ, wie sich das Zusatzentgelt zur Vertragssumme verhält. Eine Prüfung des Verhältnisses zwischen Zusatzentgelt und Gestehungskosten und/oder Leistungswert wäre "Goldplating", für das eine tragfähige Begründung fehlt.
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