In aller Kürze

Parallelzuständigkeit im Datenschutzrecht auch für Auskunftsbegehren

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach der Judikatur des OGH (6 Ob 91/19d = Zak 2019/343, 183; 6 Ob 131/18k = Zak 2019/140, 83) sieht die DSGVO in Art 77 und Art 79 Parallelzuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten bei Datenschutzverstößen vor. In 6 Ob 127/20z hat der OGH klargestellt, dass der ordentliche Rechtsweg auch für datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren zur Verfügung steht.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/220

05.05.2021
Heft 7/2021