Thema

Partielle Geschäfts(un)fähigkeit

Dr. Andreas Gerhartl

Die aktuelle Rsp beurteilt das Vorliegen von Geschäfts(un)fähigkeit infolge geistiger Gebrechen nicht mehr absolut, sondern stellt auf die Fähigkeit zur Vornahme der jeweils konkret infrage stehenden rechtsgeschäftlichen Handlung ab. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Ausformung und Bedeutung dieser Judikaturlinie.

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Artikel-Nr.
Zak 2014/38

28.01.2014
Heft 2/2014
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.