Die aktuelle Rsp beurteilt das Vorliegen von Geschäfts(un)fähigkeit infolge geistiger Gebrechen nicht mehr absolut, sondern stellt auf die Fähigkeit zur Vornahme der jeweils konkret infrage stehenden rechtsgeschäftlichen Handlung ab. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Ausformung und Bedeutung dieser Judikaturlinie.
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