Wenn jene Person, der der Fahrzeughalter sein Fahrzeug überlassen hat, damit den Besitz eines anderen stört, ist nach der überwiegenden Judikatur der Halter für die Besitzstörungsklage unabhängig von besonderen Zurechnungsgründen passiv legitimiert (siehe zB Kodek in Klang3 § 339 Rz 121). In der Rs 34 R 168/24v hielt das LGZ Wien an seiner stRsp fest, welche die Passivlegitimation des Halters bejaht, und gelangte zum Schluss, dass auch professionellen Autovermietern eine Besitzstörung durch den Mieter zurechenbar ist. Besondere Zurechnungsgründe (zB Verweigerung der Bekanntgabe des Mieters als unmittelbarem Störer) seien auch hier nicht erforderlich. Dass der Mieter das Fahrzeug bereits zurückgegeben hat, beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Konkret ging es um eine Werkstätte, die für die Dauer der Reparatur Ersatzfahrzeuge an ihre Kunden vermietet.
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