Nach Ansicht des EuGH (C-774/22, FTI Touristik) kann sich der für die Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 erforderliche Auslandsbezug nicht nur aus dem Umstand, dass die Wohnsitze bzw gewöhnlichen Aufenthalte der Parteien in verschiedenen Staaten liegen, sondern auch aus anderen Umständen ergeben. So bestehe ein Auslandsbezug auch dann, wenn zwar beide Parteien denselben Wohnsitzstaat haben, es im Verfahren aber um vertragliche Verpflichtungen geht, die in einem anderen Staat zu erfüllen sind. Weiters hat der EuGH in dieser Vorabentscheidung klargestellt, dass der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nach Art 18 EuGVVO 2012 sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit begründet. Im Ausgangsfall hatte ein in Deutschland wohnhafter Verbraucher bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise in einen Drittstaat gebucht. Nach der EuGH-Entscheidung kann der Verbraucher gestützt auf Art 18 EuGVVO 2012 vertragliche Ansprüche bei seinem Wohnsitzgericht einklagen. Beachte zum Thema Schindl, Inländischer Verbraucher-Aktivgerichtsstand bei unechtem Inlandssachverhalt? Zak 2024/249, 144.
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