Stand: BGBl I 2017/50 vom 24. 4. 2017
Während die Umsetzung der ersten Pauschalreise-RL 90/314/EWG trotz des auch Nicht-Verbrauchergeschäfte erfassenden Anwendungsbereichs im KSchG erfolgte (§§ 31b ff KSchG), setzt der Gesetzgeber die neue Pauschalreise-RL 2015/2302 in einem eigenen Regelwerk, dem PauschalreiseG (PRG) um. Die neue RL folgt dem Prinzip der Vollharmonisierung (Art 4), weshalb das PRG weitgehend deren Systematik und Formulierungen übernimmt. Dieses Gesetz behandelt nur die zivilrechtlichen Teile der RL. Die Regelungen zum Insolvenzschutz und der Insolvenzabsicherung sollen im Rahmen des Gewerberechts umgesetzt werden.1
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