Parallel zur Pfandbrief-Berichtverordnung (PB-BV)1 hat die FMA Ende September 2022 auch die Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV) erlassen.2 Auch Letztere beruht auf der gesetzlichen Grundlage des § 29 Abs 2 PfandBG, auf deren Basis die FMA durch VO Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gem § 29 Abs 1 PfandBG festsetzen kann. Im Gegensatz zur PB-BV, die die deskriptiven Informationen von § 29 Abs 1 Z 3, 4, 8 und 11 PfandBG erfasst, regelt die PB-MV einschließlich deren Anhang 13 die Datenübermittlung zu jenen Ziffern des § 29 Abs 1 PfandBG, welche quantitative Angaben umfassen (Z 1, 2, 5-7, 9 und 10). Nach dem Konzept der FMA soll dies im Rahmen des standardisierten Meldewesens an die OeNB erfolgen. Die Behörde war bei Erlassen der VO bemüht, im Rahmen der Erstellung der Meldebögen auf eine weitgehend redundanzfreie Erhebung zu bereits vorliegenden Meldedaten zu achten. Um den Meldeaufwand für die betroffenen Institute dabei gering zu halten, wurde dementsprechend in der VO eine teilaggregierte Meldung über das OeNB-Datenmodell in Form eines sog Melde-Cube vorgesehen.
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