Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-404/14, Matoušková fällt die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung, die ein Verfahrenspfleger im Namen eines minderjährigen Kindes abgeschlossen hat, in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO 2201/2003. Von der Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 3 lit f Brüssel IIa-VO für Erbschaften sei diese Angelegenheit nicht erfasst.
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