Aus Anlass von 4 Ob 98/11g = Zak 2011/702, 375
Durch das ErbRÄG 1989 wurde die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung eingeführt. Schon mit dem KindRÄG 2001 wurde der damals neu geschaffene § 773a ABGB wieder teilweise eingeschränkt: Das Recht auf Pflichtteilsminderung besteht nach Abs 3 nicht, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Der OGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein vor 2001 gesetztes Verhalten gegenüber einem volljährigen Kind den Ausschluss der Pflichtteilsminderung bewirken kann. Dabei kam er zur Zulässigkeit der Pflichtteilsminderung. Es wird näher zu betrachten sein, welche Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung vorliegen müssen und ob vor 2001 und danach gesetztes Verhalten im Hinblick auf die Zulässigkeit der Pflichtteilsminderung tatsächlich unterschiedlich zu beurteilen ist.
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