Der Autor leitet aus der zum Ibiza-Video ergangenen E 6 Ob 205/22y ab, dass der OGH den bereicherungsrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten anerkannt hat. Jeder rechtswidrige Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht führe zu einem Verwendungsanspruch des Betroffenen nach § 1041 ABGB, wenn beim Verwender ein in Geld messbarer Nutzen in Form von Gewinnen oder ersparten Aufwendungen entsteht. Weder ein geldwerter Bekanntheitsgrad des Betroffenen noch die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Persönlichkeitsrechts würden Voraussetzungen darstellen. Die Höhe des Verwendungsanspruchs richte sich nach jenem Entgelt, das üblicherweise für vergleichbare Verwendungen gezahlt werden muss.
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