Anmerkungen zum Erkenntnis VfGH 29. 6. 2012, B 1031/11 = ZfVB 2013/406*
Mit dem in einem Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG ergangenen Erkenntnis B 1031/11 vom 29. 6. 2012 erklärt der VfGH die Ermittlung von IP-Adressen durch Sicherheitsbehörden zur Wahrnehmung ihnen übertragener Aufgaben ohne richterliche Genehmigung für zulässig. Dabei beschreitet er gleich mehrfach Neuland: So äußert er sich erstmalig zum Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art 10a StGG im Internetkontext; zudem qualifiziert nun auch der Gerichtshof - soweit ersichtlich erstmals - IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000. Diese beiden Aspekte der Entscheidung sollen im Folgenden herausgegriffen und problematisiert werden, wobei die auf der kürzeren datenschutzrechtlichen Untersuchung aufbauende fernmelderechtliche Komponente den Schwerpunkt bildet.
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