In Umsetzung der Warenkauf-RL 2019/771 (WKRL) und der Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770 (DIRL) sieht § 7 VGG eine Aktualisierungspflicht vor. Der Autor befasst sich eingehend mit der Rechtsnatur dieser über das klassische Gewährleistungskonzept (Haftung für bei Übergabe bestehende Mängel) hinausreichenden Verpflichtung. Seiner Ansicht nach handelt es sich um eine äquivalente und periodisch zu erfüllende Nebenleistungspflicht des Unternehmers. Im Verzugsfall habe der Verbraucher die Wahl, ob er auf Erfüllung besteht und den Ersatz eines Verspätungsschadens verlangt oder vom Vertrag zurücktritt und den Nichterfüllungsschaden geltend macht. Die Bereitstellung einer mangelhaften Aktualisierung löse Gewährleistungsansprüche aus. Darüber hinaus greife die Gewährleistung ein, wenn sich die Ware oder Dienstleistung infolge einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verschlechtert. In richtlinienkonformer Auslegung sei gewährleistungsrechtlich nicht nur wie sonst der Übergabezeitpunkt, sondern die gesamte Dauer der Aktualisierungspflicht relevant.
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