Die präventive Normenkontrolle findet sich seit 1925 in der Verfassung. Auch nach über 90 Jahren ihres Bestehens ist die wissenschaftliche Aufarbeitung nicht abgeschlossen. Offen ist insbesondere die Frage, inwieweit Art 138 Abs 2 B-VG die Festlegung der Wirkung verfassungsgerichtlicher Kompetenzfeststellungen dem einfachen Gesetzgeber überlässt. Näher zu erörtern ist auch die Anordnung über die Kundmachung kompetenzfeststellender Rechtssätze in § 56 Abs 4 VfGG. Zu wenig wurde bislang darüber gesprochen, inwieweit diese Vorschrift eine generelle Verbindlichkeit höchstgerichtlicher Kompetenzfeststellungen verankert. Der vorliegende Beitrag arbeitet den Meinungsstand auf und setzt sich im Lichte neuer Argumente mit den aufgeworfenen Fragen auseinander.
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