Fragen der außerordentlichen Kündigung beschäftigen die Praxis konstant. Drei besonders wichtige Themen greift der Beitrag heraus: den wichtigen Grund, die Rechtzeitigkeit der Auflösungserklärung und die Frage, ob eine außerordentliche in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann.
Dauerschuldverhältnisse können bekanntlich ordentlich gekündigt werden, wobei Kündigungstermine und Kündigungsfristen einzuhalten sind.1 Auch außerordentliche - fristlose - Kündigungen sind möglich, sie sind aber nur für "schwere Fälle" gedacht, nämlich solche, in denen eine Weiterführung des Vertrags - und sei es nur während der ordentlichen Kündigungsfrist - unzumutbar ist. Deshalb verlangen außerordentliche Kündigungen einen wichtigen Grund.
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Artikel-Nr.
Zak 2020/583
21.10.2020
Heft 17/2020
Autor/in
Foto: privat
Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien. Seine Schwerpunkte sind neben dem Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht das Vertragsrecht, Schadenersatzrecht, Erbrecht und das Zivilverfahrensrecht.
Publikationen:
Perner/Spitzer/Kodek, Lehrbuch Bürgerliches Recht, 7. Auflage (2022); Beweisrecht (gemeinsam mit Wilfinger, 2020); Vertragslücken im österreichischen und europäischen Recht, ÖJZ 2020, 761–774; Änderung der Rechtslage und nachvertragliche anwaltliche Pflichten, EF-Z 2020/26 (gemeinsam mit P. Gruber); Bereicherungsrecht und GoA in KBB, 6. Auflage (2020); Das Bankgeheimnis, in Bollenberger/Oppitz, Bankvertragsrecht I (2019) 391–553; Human Rights, Global Supply Chains, and the Role of Tort, JETL 2019, 95–107.