Der vorliegende Beitrag will für Rechtsanwälte einen kurzen Überblick über das Berufungsverfahren bieten und dabei häufige Fehler aufzeigen.1
Die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Postlauf zählt dabei nicht mit, was aber nur dann gilt, wenn die Berufung richtig (an das Erstgericht!) adressiert war (Klauser/Kodek, ZPO16 § 126 E 7). Die Einbringung im Telefaxweg reicht nach neuerer Rsp aus (vgl zB 5 Ob 90/04b). Hierbei ist auf die richtige Nummer zu achten; die Einbringung bei einem Fax eines anderen Gerichts mit derselben Adresse reicht nicht aus (6 Ob 277/07i = Zak 2008/245, 138).
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