Der vorliegende Beitrag will für Rechtsanwälte einen kurzen Überblick über das Berufungsverfahren bieten und dabei häufige Fehler aufzeigen.1
Die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 464 Abs 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist elektronisch im Wege des ERV einzubringen (§ 89c Abs 6 GOG); bei Nichteinhaltung trotz Verbesserungsauftrag droht die Zurückweisung.2 Soweit noch eine Einbringung per Post zulässig ist (zB aus technischen Gründen), zählt der Postlauf dabei nicht mit, was aber nur dann gilt, wenn die Berufung richtig (an das Erstgericht!) adressiert war.3 Die Einbringung im Telefaxweg reicht nach neuerer Rsp aus.4 Hierbei ist auf die richtige Nummer zu achten; die Einbringung bei einem Fax eines anderen Gerichts mit derselben Adresse reicht nicht aus.5 Der Nebenintervenient hat nach neuerer Rsp eine eigene Berufungsfrist.6
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