Der vorliegende Beitrag fasst die wichtigsten Punkte kurz zusammen.1 Dabei wird auch auf die Neuerungen durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz und die ZVN 2022 sowie auf einige Entwicklungen in der neueren Rsp eingegangen.
Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen (§ 505 Abs 2 ZPO). Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Zu beachten ist, dass, wenn das Ersturteil ein Ankerkenntnis- oder Versäumungsurteil war, die Regeln über die Fristunterbrechung im Sommer und in der Weihnachtszeit nicht anzuwenden sind (§ 222 Abs 2 ZPO).2
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