Thema

Praxistipps zur Revision - ein Update

Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (NWUSL)

Der vorliegende Beitrag fasst die wichtigsten Punkte kurz zusammen.1 Dabei wird auch auf die Neuerungen durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz und die ZVN 2022 sowie auf einige Entwicklungen in der neueren Rsp eingegangen.

Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen (§ 505 Abs 2 ZPO). Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Zu beachten ist, dass, wenn das Ersturteil ein Ankerkenntnis- oder Versäumungsurteil war, die Regeln über die Fristunterbrechung im Sommer und in der Weihnachtszeit nicht anzuwenden sind (§ 222 Abs 2 ZPO).2

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Artikel-Nr.
Zak 2024/552

30.09.2024
Heft 16/2024
Autor/in
Georg Kodek

Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (NWUSL), ist Präsident des OGH und Univ.-Prof. an der WU Wien. Außerdem ist er als Vortragender im Rahmen der Richter- und Rechtspflegerausbildung sowie als Sachverständiger für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht für den Europarat tätig. Daneben ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen aus dem Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts.