Anknüpfend an die Praxistipps zur Berufung (Zak 2016/728, 384) wird im vorliegenden Beitrag die Revision kurz behandelt.1 Im Vordergrund steht die Erörterung der Zulässigkeit, die in der Praxis immer noch vielfach Schwierigkeiten bereitet.
Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen (§ 505 Abs 2 ZPO). Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Zu beachten ist, dass, wenn das Ersturteil ein Anerkenntnis- oder Versäumungsurteil war, die Regeln über die Fristunterbrechung im Sommer und in der Weihnachtszeit nicht anzuwenden sind (§ 222 Abs 2 ZPO).2
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