Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) brachte ua eine Reform des Abschöpfungsverfahrens. Der Beitrag stellt die Neuregelung vor und erörtert deren praktische Konsequenzen. Dabei wird auch auf einige bereits zutage getretene Auslegungsprobleme eingegangen.
Das IRÄG 2017 brachte eine Reihe von Änderungen im Privatkonkurs. Damit setzt die Novelle das Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 um, das unter P 1.22 "Modernes Insolvenzrecht - Kultur des Scheiterns" eine Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens und den Entfall der Mindestquote vorsah. Zur Begründung verweist das Arbeitsprogramm auf Schwierigkeiten, die vor allem ehemalige Selbstständige bei der Aufbringung der Mindestquote von 10 % haben. Durch die Neuregelung solle verhindert werden, dass Schuldner ins wirtschaftliche und gesellschaftliche Abseits gedrängt werden. Diese Intention des Gesetzgebers steht mE Versuchen entgegen, die durch die Neuregelung intendierte Begünstigung durch "strengere" Auslegung "abfedern" zu wollen.1
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