Literaturübersicht / Schadenersatz

Pronebner/Authried, Anmerkungen zu den E EuGH C-474/22 und C-54/23, ZVR 2024/120, 305.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In aktuellen Vorabentscheidungen zur Fluggastrechte-VO 261/2004 gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass dem Passagier keine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung zusteht, wenn er aufgrund einer absehbaren großen Verspätung beim Abflug selbst einen Ersatzflug bucht, mit dem er sein Ziel weniger als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglichen Flugs erreicht (C-54/23, Laudamotion und Ryan-air = RdW 2024/60), oder auf den Flug verzichtet und nicht zur Abfertigung erscheint, weil er wegen der Abflugverspätung davon ausgeht, einen Termin nicht mehr rechtzeitig erreichen zu können (C-474/22, Laudamotion = Zak 2024/40, 23). Die Autoren kritisieren diese Judikatur insofern, als sie die Ausgleichszahlung lediglich als Abgeltung für Unannehmlichkeiten durch den Zeitverlust bei der Ankunft versteht. Ihrer Auffassung nach sollten auch andere Ärgernisse anspruchsbegründend sein. Insb sollte die Ausgleichszahlung auch bei Selbstorganisation eines Ersatzflugs zustehen, wenn das Flugunternehmen verpflichtet gewesen wäre, für Ersatz zu sorgen, dieser Pflicht aber nicht nachgekommen ist.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/433

22.07.2024
Heft 12/2024