Anmerkungen zu OGH 10 Ob 23/23i
Der vorliegende Zurückweisungsbeschluss des 3. Senats bildet die mittlere1 von bislang drei OGH-E,2 welche die Rev von Erwerbern von Kommanditanteilen an einer ein Darlehen an eine weitere deutsche Gesellschaft gewährenden Gesellschaft (Emittentin) betrafen.3 Die zeitlich erste E, nämlich jene des 1. Senates (in der Folge: "Grundsatzentscheidung") stammt bereits aus dem Jahr 2022 und löste die in letzter Instanz verbliebenen Rechtsfragen inhaltlich völlig zutreffend und sorgfältig. Der vorläufig als dritte und letzte E mit 28. 2. 2024 datierte und bereits veröffentlichte Zurückweisungsbeschluss des 3. Senates bestätigte wenig überraschend die beiden vorangegangenen E.4 Während die drei OGH-Beschlüsse Rechtsfragen der Haftung des Prospektkontrollors gegenüber geschädigten Anlegern zum Inhalt hatten, betraf ein in Rechtskraft erwachsenes Erk des BVwG vom 18. 2. 2016 zum selben bzw ähnlichen Sachverhalt die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH als Anbieterin mittelbarer Immobilienveranlagungen in Ö.5 Im letztgenannten Erk ging das BVwG unzutreffend vom "unzweifelhaften Vorliegen" einer Immobilienveranlagung zu einem Ex-ante-Zeitpunkt im Jahr 2012 und darüber hinaus von einem Verschulden des deutschen Geschäftsführers der Anbieterin aus, obwohl der Geschäftsführer Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden im Verfahren vorgebracht hatte und das BVwG zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 25 VStG) verpflichtet ist.
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