Die Prospekthaftung stellt einen der zentralen Schutzmechanismen für Anleger im Kapitalmarktrecht dar. Durch diese Haftung bei fehlenden oder fehlerhaften Prospekten wird zum einen ein Vertrauenstatbestand der Anleger in die Richtigkeit von Prospekten begründet und zum anderen aufgrund der drohenden finanziellen Einbußen für die Emittenten ein starker Anreiz gesetzt, Prospekte bei öffentlichen Angeboten hinreichend sorgfältig zu erstellen. Das zentrale Problem des Prospekts ist allerdings, dass er in seiner Beschreibung des Emittenten nur eine Momentaufnahme abbildet und mit zunehmendem Zeitablauf seine Relevanz als Mittel der Kapitalmarktinformation für die Anleger einbüßt. Während dies für die Anleger im Primärmarkt aufgrund des unmittelbar iZm dem öffentlichen Angebot erfolgenden Erwerbs kein tatsächliches Problem darstellt, ergibt sich für die übrigen Kapitalmarktteilnehmer ein anderes Bild. Dies gilt insb für die Erwerber im Sekundärmarkt, die vor allem bei einem nahe am Zeitpunkt des öffentlichen Angebots gelegenen Erwerb auch den Prospekt typischerweise als Informationsquelle nutzen. Inwiefern diese Erwerber auch Prospekthaftungsansprüche geltend machen können, soll im folgenden Beitrag untersucht werden.1
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