In aller Kürze

Prozesskostenersatz für Einschränkung des Klagebegehrens wegen Teilzahlung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Ein Schriftsatz, mit dem das Klagebegehren wegen Teilzahlung eingeschränkt wird, ist nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 129/19f) im Rahmen des Prozesskostenersatzes lediglich nach TP 2 I 1 lit e RATG zu honorieren. Zwar handle es sich um einen bestimmenden Schriftsatz. Eine Regel, nach der jeder bestimmende Schriftsatz nach TP 3 RATG entlohnt wird, existiere aber nicht.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/747

04.12.2019
Heft 21/2019