Mit dem PuG wird die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehr s in Firmenbuchsachen ausdrücklich im Firmenbuchgesetz verankert (§ 35b FBG) und in § 277 HGB (bzw UGB) die elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2007 zwingend vorgesehen. Kleine Gesellschaften mit einem Jahresumsatz bis zu 70 000 € sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die elektronische Urkundensammlung wird als gesetzlicher Normalfall ausgestaltet (§ 29 FBG). Ferner wird die Beglaubigung elektronischer Auszüge aus der Firmenbuchdatenbank durch elektronische Signatur der Justiz (§ 29 Abs 1a FBG) und ein Anspruch auf kurze unentgeltliche mündliche Mitteilungen über die Inhalte der Urkundensammlung eingeführt (§ 29 Abs 2a FBG). Darüber hinaus wird den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, fremdsprachige Urkunden freiwillig offen zu legen und zur Urkundensammlung einzureichen (§ 12 Abs 2 FBG). Die Novelle des Handelsvertretergesetzes 1993 (HVertrG) schließt eine seit 1921 bestehende Lücke im Sinn der Rechtsprechung. Die Geltungsbereichsausnahme für Versicherungsvertreter in § 28 Abs 1 HVertrG wird aufgehoben. Damit ist das HVertrG ausdrücklich auch auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter anwendbar (§§ 26a-26d HVertrG).
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