Judikatur im Fokus

Quid bono Leasingnehmer?

Michael Pfeifer

Neues zur schadenersatzrechtlichen Stellung obligatorisch nutzungsberechtigter Rechtsbesitzer und zugleich Anmerkung zu OGH 2 Ob 29/20h und 10 Ob 27/20y

Ein Leasingnehmer, dessen Leasingobjekt ein (dritter) Schädiger beschädigt hat, kann seit der Leit-E 2 Ob 17/92 Verdienstentgang und/oder aufgewendete Mietwagenkosten (sog Nutzungsausfallschäden) zwar dem Grunde nach mit dem Argument der Schadensverlagerung, aber nur im Wege der Drittschadensliquidation begehren (mittelbarer Schaden). Bei gleicher wirtschaftlicher Ausgangslage kann der Bestandnehmer hingegen für Nutzungsausfallschäden einen eigenen petitorischen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger verfolgen (unmittelbarer Schaden). In der E 2 Ob 29/20h1 geht der OGH von seinem Argument der Schadensverlagerung ab und gleicht die Rechtsstellung des Leasingnehmers an diejenige des Bestandnehmers an. Zugleich gewährt er jedem obligatorisch nutzungsberechtigten Rechtsbesitzer neben einem petitorischen Anspruch (§ 372 ABGB analog) auch einen "genuin schadenersatzrechtlichen" Anspruch aus der besitzrechtlichen Wertung des § 339 ABGB. Diese eingeschlagene Linie bestätigt der OGH in der Folge-E 10 Ob 27/20y.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/109

25.06.2021
Heft 6/2021
Autor/in
Michael Pfeifer

Mag. Dr. Michael Pfeifer, BA BA MA, hat Rechtswissenschaften und klassische Philologie (Gräzistik, Latinistik) an der Karl-Franzens-Universität Graz studiert. Seine Dissertation („Recht auf selbstbestimmte Kooperation. Ein Beitrag zur verfassungsrechtlichen Dimension des ‚nemo tenetur‘-Grundsatzes im Allgemeinen sowie dessen strafprozessuale Ausprägung im Speziellen“ [in Druck]) hat er als DOC-Stipendiat der Österreichischen Akademie der Wissenschaften verfasst. Derzeit absolviert er die Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Graz.