Neues zur schadenersatzrechtlichen Stellung obligatorisch nutzungsberechtigter Rechtsbesitzer und zugleich Anmerkung zu OGH 2 Ob 29/20h und 10 Ob 27/20y
Ein Leasingnehmer, dessen Leasingobjekt ein (dritter) Schädiger beschädigt hat, kann seit der Leit-E 2 Ob 17/92 Verdienstentgang und/oder aufgewendete Mietwagenkosten (sog Nutzungsausfallschäden) zwar dem Grunde nach mit dem Argument der Schadensverlagerung, aber nur im Wege der Drittschadensliquidation begehren (mittelbarer Schaden). Bei gleicher wirtschaftlicher Ausgangslage kann der Bestandnehmer hingegen für Nutzungsausfallschäden einen eigenen petitorischen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger verfolgen (unmittelbarer Schaden). In der E 2 Ob 29/20h1 geht der OGH von seinem Argument der Schadensverlagerung ab und gleicht die Rechtsstellung des Leasingnehmers an diejenige des Bestandnehmers an. Zugleich gewährt er jedem obligatorisch nutzungsberechtigten Rechtsbesitzer neben einem petitorischen Anspruch (§ 372 ABGB analog) auch einen "genuin schadenersatzrechtlichen" Anspruch aus der besitzrechtlichen Wertung des § 339 ABGB. Diese eingeschlagene Linie bestätigt der OGH in der Folge-E 10 Ob 27/20y.
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