Der Autor vertritt die Ansicht, dass der Beschluss, mit dem das Gericht die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen bzw das Verfahren deshalb für beendet erklärt hat, mit Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage angefochten werden kann, obwohl er nur deklarative Wirkung hat (in diesem Sinn auch 9 ObA 23/08k = Zak 2008/695, 398).
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