Nach hA besteht bei einem Schuldbeitritt anders als bei einer Bürgschaft bloße Bestands-, nicht aber Fortbestandsakzessorietät: Der Beitrittsschuldner kann dem Gläubiger nur jene Einreden des Hauptschuldners entgegenhalten, die bereits vor dem Schuldbeitritt entstanden sind. Die Autorin hält diese Aussage für zu weit und zu pauschal gefasst, weil sich viele spätere Änderungen (insb die Schuldtilgung) auch auf den Beitrittsschuldner auswirken. Der Unterschied zur Akzessorietät der Bürgschaft bestehe darin, dass das Befriedigungsinteresse des Gläubigers dem Schutz des Beitrittsschuldners vorgehe. Wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner Zahlungserleichterungen gewähre oder auf seine Forderung verzichte, komme dies nicht dem Beitrittsschuldner zugute, weil das Befriedigungsinteresse weiterbestehe.
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