Gem § 1352 ABGB haftet der Bürge auch bei Geschäftsunfähigkeit des Hauptschuldners. Nach Ansicht der Autorin ist ungeklärt und in der Lit umstritten, wofür der Bürge in diesem Fall konkret einzustehen hat. In der Lit würden zwei Strömungen existieren, die sich beide als hL bezeichnen. Nach der einen hafte der Bürge, als wäre die Hauptschuld wirksam zustande gekommen, nach der anderen hafte er für den Rückforderungsanspruch des Gläubigers im gesamten Ausmaß des Geleisteten (also ohne die Einschränkung nach § 1427 S 2 ABGB). Die Autorin hält die erste Variante für überzeugender. De lege ferenda sollte die Bestimmung aber ersatzlos entfallen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.