Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN; BGBl I 2024/85) wurde neben der Verbandsklage auf Unterlassung die Verbandsklage auf Abhilfe (§§ 623 ff ZPO) eingeführt. Die Abhilfeklage ist als Opt-In-Verfahren gestaltet, dem Verbraucher anfänglich oder in einem bestimmten Zeitraum nachträglich beitreten können. Der Autor befasst sich mit der Ausgestaltung und den Rechtsfolgen des Beitritts. Ua weist er darauf hin, dass trotz widersprüchlicher Formulierungen geringere Anforderungen an die Substantiierung der Einzelansprüche in der Beitrittserklärung und der Klage gelten.
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