Der Beitrag geht auf einige offene Fragen in Zusammenhang mit der Verbandsklage auf Abhilfe (§§ 623 ff ZPO) ein. Ua weist der Autor darauf hin, dass die Zuständigkeitskonzentration beim HG Wien eine Verbindung mehrerer Verbandsklageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung nach § 187 ZPO ermöglicht. Nicht möglich sei hingegen eine Verbindung mit einem Individualverfahren oder einem Verfahren über eine Sammelklage österreichischer Prägung, auch wenn solche Verfahren ebenfalls vor dem HG Wien anhängig sind. Zur Steigerung der Verfahrensökonomie kann das Gericht nach Ansicht des Autors im Stadium der Anspruchsprüfung im Rahmen der materiellen Prozessleitung repräsentative Einzelansprüche herausgreifen und darüber mit Teilurteil entscheiden. Dies fördere Vergleichsabschlüsse über die anderen Einzelansprüche.
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