Zugleich eine Besprechung der E 8 Ob 54/23h = Zak 2024/700, 396
Der OGH hat in 8 Ob 54/23h = Zak 2024/700, 396, mehrere für das BTVG relevante Aussagen im Zusammenhang mit dem Contracting, aber auch den Fälligkeitsbestimmungen der Raten getätigt. Im folgenden Beitrag werden die drei zentralen Thesen (kritisch) hinterfragt.
Der OGH stützt sich nicht zum ersten Mal1 auf eine vorangegangene Entscheidung des 5. Senats. Dieser hat in 5 Ob 160/22y2 ausgesprochen, dass ein Anlagencontracting auch im Bereich des BTVG grundsätzlich möglich und damit zulässig sei, sofern dem Erwerber nur ausreichend klargemacht wird, dass dieser mit Mehrkosten zu rechnen hat. Ein Sicherungserfordernis für das Contracting wurde nicht für notwendig erachtet. Der 8. Senat schließt sich dieser Ansicht an, weist aber darauf hin, dass sich für den Erwerber jedenfalls ergeben müsse, welche kurz- und langfristigen rechtlichen und finanziellen Folgen dies für ihn hat.3 Wie sich diese Forderung mit der fehlenden Aufschlüsselung und Gegenüberstellung zu einem Kauf mit Heizung ergeben soll, bleibt unbeantwortet. Dasselbe gilt auch für eine allfällige Insolvenz des Contractors.4
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.