Thema

Ratenfälligkeit bei Contracting trotz Rechtsmangel

RA Dr. Christian Prader / ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Raimund Pittl

Zugleich eine Besprechung der E 8 Ob 54/23h = Zak 2024/700, 396

Der OGH hat in 8 Ob 54/23h = Zak 2024/700, 396, mehrere für das BTVG relevante Aussagen im Zusammenhang mit dem Contracting, aber auch den Fälligkeitsbestimmungen der Raten getätigt. Im folgenden Beitrag werden die drei zentralen Thesen (kritisch) hinterfragt.

Der OGH stützt sich nicht zum ersten Mal1 auf eine vorangegangene Entscheidung des 5. Senats. Dieser hat in 5 Ob 160/22y2 ausgesprochen, dass ein Anlagencontracting auch im Bereich des BTVG grundsätzlich möglich und damit zulässig sei, sofern dem Erwerber nur ausreichend klargemacht wird, dass dieser mit Mehrkosten zu rechnen hat. Ein Sicherungserfordernis für das Contracting wurde nicht für notwendig erachtet. Der 8. Senat schließt sich dieser Ansicht an, weist aber darauf hin, dass sich für den Erwerber jedenfalls ergeben müsse, welche kurz- und langfristigen rechtlichen und finanziellen Folgen dies für ihn hat.3 Wie sich diese Forderung mit der fehlenden Aufschlüsselung und Gegenüberstellung zu einem Kauf mit Heizung ergeben soll, bleibt unbeantwortet. Dasselbe gilt auch für eine allfällige Insolvenz des Contractors.4

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Artikel-Nr.
Zak 2024/683

16.12.2024
Heft 20/2024
Autor/in
Christian Prader

Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt in Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien- und Zivilrecht.

Raimund Pittl

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Raimund Pittl lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck. Zahlreiche Publikationen zum Bürgerlichen Recht sowie zum Wohn- und Immobilienrecht.