Anmerkungen zu EuGH 26. 1. 2021, C-422/19, C-423/19, Hessischer Rundfunk
Der deutsche Hessische Rundfunk schrieb den Kl (Dietrich/Häring) Rundfunkgebühren vor, die diese ausschließlich durch Barzahlung zu begleichen bereit waren. Eine Zahlung war nach der maßgeblichen Beitragssatzung aber nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung möglich. Die danach erlassenen Zahlungsbescheide wurden von den Kl mit der Begründung angefochten, dass Art 128 Abs 1 Satz 3 AEUV sowie § 14 Abs 1 Satz 2 dBBankG eine Annahmepflicht für Euro-Banknoten enthielten und dass die Beitragssatzung damit nicht vereinbar wäre. In der in der Folge ergangenen Vorabentscheidung1 geht der EuGH auf die Reichweite der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik ein und konturiert den Begriff der gesetzlichen Zahlungsmittel.
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