In aller Kürze

Rechtsanwalt

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach Ansicht des OGH (15 Os 134/24f) kann ein Rechtsanwalt als Angeklagter in einem Strafverfahren bei Vertretungszwang nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang wie in § 28 ZPO sei im Strafverfahren nicht vorgesehen.

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Artikel-Nr.
Zak 2025/373

11.08.2025
Heft 12/2025