Gem § 30 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 RAO setzt die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter voraus, dass die Kernausbildungszeit bei einem Rechtsanwalt im Inland verbracht wird. Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH (19 Ob 3/23i = Zak 2024/42, 23) gelangte der EuGH in der Rs C-807/23, Plavec, zum Schluss, dass es nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV vereinbar ist, einer Person, die bei einer Rechtsanwaltskanzlei im EU-Ausland beschäftigt ist, die Eintragung in die Liste zu verweigern, obwohl ihre Tätigkeit dort unter der Aufsicht eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts im Bereich des österreichischen Rechts erfolgt.
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