In der Rs 4 R 44/24p hat das OLG Innsbruck aus zwei OGH-Entscheidungen (17 Ob 7/22m; 4 Ob 153/20h) abgeleitet, dass Protokollberichtigungsanträge in Abkehr von früherer Rsp nicht nach TP 2 RATG, sondern nach TP 1 RATG zu entlohnen sind.
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