In 5 Ob 183/16x = Zak 2017/645, 375 hatte sich der OGH jüngst in einem gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung geführten Verbandsprozess ua mit Vertragsklauseln zu befassen, die das vom Mieter bzw Nutzungsberechtigten geschuldete Entgelt, mithin dessen vertragliche Hauptleistungspflicht, betreffen. Er beurteilte die verfahrensgegenständlichen Vertragsklauseln als nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechend.1
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