Thema

Rechtsgeschäftsgebühren - ein Überblick

MMag. Bernhard Canete / Mag. Johannes Prillinger

In der täglichen Praxis sind Grundkenntnisse der Rechtsgeschäftsgebühren für eine kostensparende Vertragsgestaltung unerlässlich. Der folgende Beitrag fasst die tragenden Bestimmungen des GebG überblicksartig zusammen.

Gebühren iSd GebG1 zählen zu den ausschließlichen Bundesabgaben und werden als Abgaben vom Rechtsverkehr typischerweise zu den Verkehrsteuern gezählt.2 Die in § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte unterliegen jedoch nur dann der Gebühr, wenn über sie eine Urkunde ausgestellt wurde (sogenanntes Urkundenprinzip).3 Gem § 2 GebG sind bestimmte Einrichtungen von Gebühren befreit. Dazu zählen der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds (Z 1), die übrigen Gebietskörperschaften (Z 2), öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vereinigungen (Z 3) sowie Gesandte (Z 4). Zu beachten ist dabei, dass die persönliche Gebührenbefreiung ausschließlich dem jeweils in Betracht kommenden Gebührenpflichtigen und nicht auch dem anderen Vertragspartner zukommt. Gem § 28 Abs 5 GebG sind die Gebühren dann zur Gänze vom nicht befreiten Vertragspartner zu entrichten.

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Artikel-Nr.
Zak 2009/319

23.06.2009
Heft 11/2009
Autor/in
Johannes Prillinger

Mag. Johannes Prillinger ist Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner; langjährige Beratungspraxis in allen Fragen des Finanzstrafrechts sowie des Abgabenverfahrensrechts; Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der WU Wien sowie für Finanzstrafrecht an der Uni Graz; Vortragender und Fachautor zahlreicher Publikationen.

Bernhard Canete

MMag. Bernhard Canete ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.