In der täglichen Praxis sind Grundkenntnisse der Rechtsgeschäftsgebühren für eine kostensparende Vertragsgestaltung unerlässlich. Der folgende Beitrag fasst die tragenden Bestimmungen des GebG überblicksartig zusammen.
Gebühren iSd GebG1 zählen zu den ausschließlichen Bundesabgaben und werden als Abgaben vom Rechtsverkehr typischerweise zu den Verkehrsteuern gezählt.2 Die in § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte unterliegen jedoch nur dann der Gebühr, wenn über sie eine Urkunde ausgestellt wurde (sogenanntes Urkundenprinzip).3 Gem § 2 GebG sind bestimmte Einrichtungen von Gebühren befreit. Dazu zählen der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds (Z 1), die übrigen Gebietskörperschaften (Z 2), öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vereinigungen (Z 3) sowie Gesandte (Z 4). Zu beachten ist dabei, dass die persönliche Gebührenbefreiung ausschließlich dem jeweils in Betracht kommenden Gebührenpflichtigen und nicht auch dem anderen Vertragspartner zukommt. Gem § 28 Abs 5 GebG sind die Gebühren dann zur Gänze vom nicht befreiten Vertragspartner zu entrichten.
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