§ 190 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 und das Intertemporale Privatrecht
Das KindNamRÄG 2013 zählt zu einem jener Gesetze, bei denen vom Gesetzgeber den durch die Rechtsänderungen aufgeworfenen intertemporalen Fragestellungen nicht die gebotene Beachtung geschenkt wurde. Vom OGH wurde nunmehr eine dieser Fragestellungen durch zwei Entscheidungen (3 Ob 238/13s = JBl 2014, 257; 10 Ob 56/13b = Zak 2014/536, 290) geklärt. Sie betrifft die intertemporale Anwendbarkeit von § 190 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht besonders erfreulich ist, dass vor allem die Entscheidung des 3. Senats der Komplexität intertemporalrechtlicher Rechtsgewinnung umfassend Rechnung trägt und sich damit wohltuend ua von der - bedauerlicherweise nach wie vor nicht vollständig ausgemerzten - dogmatischen Usance abhebt, Probleme des intertemporalen Privatrechts nicht ausgehend von den Grundsätzen der Wertungsjurisprudenz, sondern bloß mittels eines floskelhaft-narrativen Rekurses auf § 5 ABGB lösen zu wollen.
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